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Bilanz nach Handelsrecht - Anhang und Lagebericht im Jahresabschluss

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Bilanz nach Handelsrecht

Anhang und Lagebericht im Jahresabschluss

Anhang und Lagebericht im Jahresabschluss

Anhang

Merke

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Sie sollen den Anhang als Teil des Jahresabschlusses kennen, insbesondere seinen Sinn und Zweck. Wichtig sind die Komponenten des Anhangs, lesen Sie deshalb den § 284 HGB und den § 285 HGB durch und versuchen Sie, sich einzelne Positionen beispielhaft zu merken.

Der Jahresabschluss soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Kapitalgesellschaft vermitteln (§ 264 II HGB). Diesem Ziel kommen die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mit quantitativen Informationen nach. Die Bilanz gibt hierbei Bestandsgrößen, die GuV hingegen Stromgrößen an. Die tatsächlichen Verhältnisse werden jedoch durch Bilanz und die GuV alleine nicht sehr gut abgebildet. Dies liegt zum einen darin begründet, dass die Bilanz durch Ansatz- und Bewertungswahlrechte durch die Politik derjenigen Person beeinflusst ist, die sie erstellt. Zum anderen sind für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zusätzliche Informationen notwendig, die in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht gegeben werden können. Um also die Generalnorm des § 264 II HGB zu erfüllen, sind zusätzliche Informationen notwendig, die im Anhang und Lagebericht gegeben werden.

Der Anhang ist hauptsächlich in den §§ 284 ff. HGB geregelt. Er ist neben Bilanz und der GuV ein gleichwertiger Bestandteil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Zusammen mit Bilanz und GuV muss er auch geprüft werden (Ausnahme hiervon bilden die kleinen Kapitalgesellschaften, § 316 I HGB). Der § 264 I HGB legt fest, worin der Jahresabschlussumfang besteht. Da dieser Paragraph zu jenem Teil des HGB gehört, der speziell für Kapitalgesellschaften gilt, müssen AG, GmbH und KGaA einen Anhang erstellen.  

Lagebericht

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Sie sollen die Pflicht – und die Sollbestandteile des Lageberichts kennen. Lesen Sie deshalb den § 289 HGB und versuchen Sie, sich einzelnen Positionen beispielhaft zu merken.

Man unterscheidet

  • Pflichtbestandteile und

  • Sollbestandteile.

Zu den Pflichtbestandteilen gehören z.B.

  • der Wirtschaftsbericht und der

  • Chancen- und Risikobericht.

Im Wirtschaftsbericht wird die Entwicklung des Geschäftsverlaufs dargestellt. Mögliche Ursachen werden angegeben. Der Chancen- und Risikobericht zeigt die Entwicklungsmöglichkeiten der Unternehmung auf.

Die Sollbestandteile umfassen u.A.

  • den Forschungs- und Entwicklungsbericht,

  • den Risikobericht für Finanzinstrumente.

Im Forschungs- und Entwicklungsbericht wiederum berichtet man über entsprechende Aktivitäten des Unternehmens. Der Risikobericht für Finanzinstrumente stellt spezielle Risiken dar, die aus den vorhandenen Finanzinstrumenten erwachsen könnten.