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Die gesetzliche Rücklage erfasst einen bestimmten Betrag der vom Jahresüberschuss nicht ausgeschüttet werden darf, sondern einbehalten (= thesauriert) werden muss. Hierfür ist folgende Formel maßgeblich, die sich nach dem Aktiengesetz bemisst (§ 150 II AktG). Sie lautet:
Zusätzliche Dotierung der gesetzlichen Rücklage:
0,05·(Jahresüberschuss – Verlustvortrag) solange, bis
Kapitalrücklage + gesetzliche Rücklage = 0,1·gezeichnetes Kapital.
Video: Gesetzliche Rücklagen
Beispiel
Wieviel muss aus dem Jahresüberschuss der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden?
Zur Beantwortung muss man zunächst die untere Formel prüfen, d.h. man muss schauen, ob Kapitalrücklage und gesetzliche Rücklage zusammen 10% des gezeichneten Kapitals ergeben oder nicht. Wenn Kapitalrücklage und gesetzliche Rücklage zusammen kleiner sind als 10 % des gezeichneten Kapitals, muss weiterhin die gesetzliche Rücklage aufgefüllt werden, ansonsten nicht. Im vorliegenden Fall rechnet man
Kapitalrücklage + gesetzliche Rücklage
= 2.000.000 + 2.000.000
= 4.000.000
< 0,1·gezeichnetem Kapital
= 0,1·50.000.000
= 5.000.000 €.
Da 4.000.000 € < 5.000.000 €, muss noch die gesetzliche Rücklage weiterhin aufgefüllt werden, und zwar höchstens in Höhe der fehlenden 1.000.000 €. Die Dotierung selbst lautet
Dotierung = 0,05·(Jahresüberschuss – Verlustvortrag)
= 0,05·(5.000.000 – 1.000.000)
= 0,05·4.000.000
= 200.000 €.
Es muss also aus dem Jahresüberschuss des laufenden Jahres von 5.000.000 € ein Betrag von 200.000 € in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Man rechnet mithin
Positionen | Betrag |
Jahresüberschuss | 5.000.000,00 € |
abzgl. Verlustvortrag | 1.000.000,00 € |
Bemessungsgrundlage | 4.000.000,00 € |
hiervon 5 %, | 200.000,00 € |
höchstens aber 0,1·50.000.000 – (2.000.000 + 2.000.000) = 0,1·50.000.000 – 4.000.000 = 5.000.000 – 4.000.000 = 1.000.000 | 1.000.000,00 € |
Einstellung gesetzliche Rücklage also | 200.000,00 € |
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