Kursangebot | Einkommensteuer | Leistungen nach § 22 Nr. 1a EStG

Einkommensteuer

Leistungen nach § 22 Nr. 1a EStG

Leistungen nach § 22 Nr. 1a EStG

Damit Unterhaltszahlungen besteuert werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. der Geber muss einen Antrag auf Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG stellen
  2. der Empfänger muss zustimmen
  3. der Geber muss die Identifikationsnummer des Empfängers in seiner Steuererklärung angeben

Die Regelung nach § 22 Nr. 1a EStG regelt die Besteuerung von Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten. Der Abzug ist auf 13.805 € beschränkt. Der Höchstbetrag erhöht sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG um Beiträge zur Basiskrankenkasse und Pflegepflichtversicherung, soweit der Leistende die Beträge erbringt. Von den Unterhaltsaufwendungen können Werbungkosten abgezogen werden.

Hinweis

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Der Werbungskostenpauschbetrag kann bei Einkünften aus § 22 Nr. 1a EStG und § 22 Nr. 1 EStG nur einmal geltend gemacht werden.

Versorgungsleistungen

Unter die Anwendung des § 22 Nr. 1a EStG fallen auch Einkünfte aus Zahlungen aufgrund von Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG). Es handelt sich um eine korrespondierende Vorschrift, da die Versteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG nur insoweit eintritt, als beim Leistenden der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG erfüllt ist. 

Ausgleich eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches

Wenn ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich besteht, bezieht einer der geschiedenen Eheleute die gesamte Rente und muss einen Teil hiervon an den geschiedenen Ehepartner zahlen. Der Empfänger der Rente versteuert diese zunächst in vollem Umfang. Der weitergeleitete Betrag wird dann nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 bzw. Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abgezogen. Die Erfassung unter § 22 Nr. 1a EStG sorgt dann für die Besteuerung beim Empfänger. Weitergehende Informationen finden sich im BMF-Schreiben v. 09.04.2010, BStBl 2010 I, S 323.

Beispiel

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Herr Michael Untreu ließ sich im Jahr 01 von seiner Frau Laura scheiden. Aufgrund seines guten Verdienstes leistete er 02 an seine geschiedene Ehefrau monatlich 2.500 EUR Unterhalt. Laura ist privat bei der AB-Krankenversicherung versichert. Die von ihr als Versicherungsnehmerin geschuldeten Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (nur Basisabsicherung) belaufen sich monatlich aus 350 EUR.

Da Laura einen hohen Lebendstandard gewohnt ist, zahlt Michael zusätzlich noch die 350 EUR für die Krankenversicherung von Laura. Die Zustimmung von Laura sowie ihre steuerliche Identifikationsnummer liegen vor.

Aufgabe:

  1. Wie hoch sind die in 02 abzugsfähigen Unterhaltszahlungen i.S.d. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bei Michael?
  2. Wer kann die Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich geltend machen?

Lösungsvorschlag: Berücksichtigung bei Michael

Michael kann 01 insgesamt 18.005 EUR im Rahmen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgabe abziehen.

 

Geleistete Unterhaltszahlungen (12 M. x 2.500 EUR)  30.000 EUR.

Begrenzt a. d. Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 EStG:  13.805 EUR zzgl. Beiträge zur Krankenvers. gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG: + 4.200 EUR


Abziehbare Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG:  18.005 EUR


 

Lösungsvorschlag/Hinweis: Berücksichtigung bei Laura

Aufgrund des Korrespondenzprinzips kommt es bei Laura zu so. Einkünfte i.S.d § 22 Nr. 1a EStG. Dieses berechnen sich wie folgt:

 

Einnahmen  18.005 EUR abzgl. WK-Pauschbetrag (§ 9a S.1 Nr. 3 EStG)  ./.  102 EUR = Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr.1a EStG  17.903 EUR. Die Beiträge zur Krankenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Basisabsicherung) kann Laura bei sich sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.


Anmerkung:

Hieran würde sich nichts ändern, wenn Michael der Versicherungsnehmer wäre (§10 Abs. 1 Nr. 3 S.3 EStG).