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Körperschaftsteuer - Körperschaftsteuer: Verlustrücktrag, -abzug, -vortrag

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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer: Verlustrücktrag, -abzug, -vortrag

Verlustrücktrag, -abzug, -vortrag

Das zu versteuernde Einkommen wird sowohl nach einkommensteuerrechtlichen als auch nach körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt (§ 8 Abs. 1 KStG). Dazu gehört auch, dass für Verluste ein Verlustabzug i.S.d. § 10 d EStG möglich ist. Dieser umfasst sowohl einen Verlustrücktrag in das Vorjahr und einen grundsätzlich zeitlich nicht befristeten Vortrag in die Folgejahre.

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Beachten Sie, dass unter Verlust im Sinne des Körperschaftsteuerrechts der Begriff "negativer Gesamtbetrag der Einkünfte" (vergl. R 7.1 Abs. 1 KStR) zu verstehen ist. Wie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auch sind bei der Ermittlung des steuerlich abzugsfähigen Verlustes die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes über die Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Über § 8 Abs. 1 KStG gelten die Vorschriften über den Verlustabzug nach § 10 d EStG. Danach sind Verluste einer Kapitalgesellschaft i.H.v. 1.000.000 € auf den vorhergehenden Veranlagungszeitraum rücktragsfähig. Soweit der Verlust nicht zurückgetragen wird, ist er zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. So beachten ist jedoch die sog. Mindest-besteuerung. Gem. § 10d Abs. 2 EStG sind nicht ausgeglichene Verluste in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Millionen € unbeschränkt und darüber hinaus bis zu 60% des 1 Millionen @ übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen.

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Aufgrund der Covid-19 Pandemie gab es durch die Corona-Steuerhilfegesetze mehrfache Änderungen der Höchstbeträge des Verlustrücktrags nach § 10d EStG. Letztlich waren hierdurch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG insoweit geändert, dass "Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 10.000.000 Euro (zuvor 1.000.000 Euro) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen (Verlustrücktrag) sind". Dies gilt auch für vorläufige Verlustrückträge.

Durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetzes wurde:

  1. Der Verlustrücktrag ab dem Veranlagungszeitraum 2022 nunmehr dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet.
  2. Die Erhöhung der Verlustrücktrags auf 10.000.000 € (bzw. 20.000.000 €) auch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 ausgeweitet.

Es ist allerdings möglich, vom zunächst erfolgenden Verlustrücktrag abzusehen und stattdessen einen direkten Verlustvortrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen. Ein, dem Verlustrücktrag vorrangiger Verlustvortrag, muss dabei vom Steuerpflichtigen beantragt werden (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG i.d.F. vom 19.06.2022).

Verluste, die nicht ausgeschöpft werden, werden weiter vorgetragen. Es kommt also nicht dazu, dass Verluste untergehen, sofern keine Sondervorschrift wie der § 8c KStG greift.

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Hier klicken zum AusklappenHierzu bitte § 8c KStG lesen, der eine Einschränkung zur Nutzungsmöglichkeit der Verluste bei einem Anteilseignerwechsel vorsieht.

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Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wird ein Verlustabzug für die Gewerbesteuer in § 10a GewStG geregelt. Nach diesem können Verluste – im Gegensatz zum § 10d EStG – lediglich vor- und nicht in Vorjahre zurückgetragen werden.