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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Aufgabe: Brutto- und Nettomethode

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Aufgabe: Brutto- und Nettomethode

Aufgabe:

Der Student Ralf H. glaubt, dem Gesetzgeber sei bei der Erstellung der Brutto- und der Nettomethode nach § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB ein Fehler unterlaufen. Er ermittelt mit seinem Taschenrechner, dass die Umsatzerlöse bei der Nettomethode nur 38,5/46,2 = 83,33 % des Wertes der Bruttomethode ausmachen, genauso die Bilanzsumme mit 19,2/23,1 = 83,12 %. Er wundert sich nun, warum die Zahl beim dritten Kriterium, nämlich der Anzahl der Arbeitnehmer, nicht auch um ca. 17 % geringer ist, sondern vielmehr identisch mit 250 jeweils.

Hat er Recht oder nicht?

Vertiefung

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Lösung:

Er hat nicht Recht. Der Unterschied zwischen der Netto- und der Bruttomethode liegt darin, dass die Werte bei der Nettomethode bereits konsolidiert sind, insofern müssen Umsatzerlöse und Bilanzsumme geringer sein. Die Anzahl der Arbeitnehmer hingegen muss nicht (und kann nicht) konsolidiert werden, insofern ist diese klarerweise identisch bei beiden Methoden.