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Abgabenordnung - Ablaufhemmung in Nachlassfällen gem. § 171 Abs. 12 AO

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Abgabenordnung

Ablaufhemmung in Nachlassfällen gem. § 171 Abs. 12 AO

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Ablaufhemmung in Nachlassfällen gem. § 171 Abs. 12 AO

Erfährt ein Erbe erst spät von einem Nachlass, so tritt Festsetzungsverjährung der Steuer, welche sich gegen einen Nachlass richtet, nicht ein vor Ablauf von sechs Monaten nach Antritt der Erbschaft durch den Erben. Gleiches gilt, wenn ein Insolvenzverfahren gegen einen Nachlass eröffnet wird.

Wir betrachten die Vorschrift im folgenden Video.