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Abgabenordnung - Form von Verwaltungsakten gemäß § 119 Abs. 2 AO

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Abgabenordnung

Form von Verwaltungsakten gemäß § 119 Abs. 2 AO

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Form von Verwaltungsakten gemäß § 119 Abs. 2 AO

Die Form des Verwaltungsaktes finden wir im § 119 AO geregelt. Insbesondere § 119 Abs. 2 AO regelt die mögliche Darstellung.

Ein Verwaltungsakt kann

  • schriftlich,
  • elektronisch,
  • mündlich oder
  • in anderer Weise erlassen werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein mündlicher Verwaltungsakt immer schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

Dieses Lernvideo erklärt die Form von Verwaltungsakten: