AufwandsSteuern werden unmittelbar durch den Betrieb verursacht und dürfen vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden, d.h. sie sind abzugsfähig. Beispiele sind die Kfz-Steuer, die Grundsteuer usw.
AufwandsSteuern werden unmittelbar durch den Betrieb verursacht und dürfen vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden, d.h. sie sind abzugsfähig. Beispiele sind die Kfz-Steuer, die Grundsteuer usw.