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Externes Rechnungswesen

Finanzanlagen

Finanzanlagen, die bestimmt sind dauernd (> 1 Jahr) dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB), gehören nach § 266 Abs. 2 HGB  dem Anlagevermögen an. Finanzanlagen werden in Beteiligungen, langfristig gehaltene Wertpapiere und Ausleihungen unterteilt. Die Entwicklung der einzelnen Posten der Finanzanlagen ist zusätzlich im Anlagespiegel darzustellen (§ 284 Abs. 3 HGB).

Beteiligungen

Nach § 271 Abs. 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Es wird mit der Anlage also mehr als nur eine angemessene Verzinsung angestrebt. Anzeichen für eine Beteiligung sind z. B. gegenseitige Lieferverträge.

Langfristig gehaltene Wertpapiere

Ist die oben gennante Beteiligungsabsicht nicht gegeben, sind die Finanzanlagen unter den Wertpapieren des Anlagevermögens aufzuführen. Hierzu zählen z.B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere.

Ausleihungen

Ausleihungen sind finanzielle Forderungen, z. B. Hypotheken, Darlehen. Diese Ausleihungen werden unterschieden in Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Ausleihungen an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und sonstige Ausleihungen.

Bewertung der Finanzanlagen

Finanzanlagen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 HGB). Finanzanlagen sind keine abnutzbaren (zeitlich begrenzten) Vermögensgegenstände, weshalb keine planmäßige Abschreibung durchgeführt wird. Außerplanmäßige Abschreibungen hingegen müssen bei dauerhafter Wertminderung vorgenommen werden. Bei einer vorübergehenden Wertminderung besteht ein Wertminderungswahlrecht (§ 253 Abs. 3 HGB).

Merke

Hier klicken zum AusklappenFür Finanzanlagen besteht ein Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben.

Steuerrechtliche Bewertung

Außerplanmäßige Abschreibungen dürfen bei vorübergehender Wertminderung für Finanzanlagen nicht vorgenommen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Entscheidet sich das Unternehmen handelsrechtlich für eine außerplanmäßige Abschreibung bei vorübergehender Wertminderung, ergeben sich unterschiedliche Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz (latente Steuern).