Durch die Kürzungen des § 9 GewStG sollen Doppel- oder Mehrfachbelastungen mit Objektsteuern vermieden werden.
Beachten Sie bitte als besonders prüfungsrelevant von den Vorschriften des § 9 GewStG die folgenden genannten Nummern:
§ 9 Nr. 1 GewStG
§ 9 Nr. 2 GewStG
§ 9 Nr. 2a GewStG
§ 9 Nr. 3 GewStG
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