Bei der Festlegung, ab wann eine Körperschaftsteuerpflicht besteht, wird unterschieden in
- Vorgründergesellschaft und
- Vorgesellschaft.
Die Vorgründergesellschaft muss keine Körperschaftssteuer abführen. Die Vorgesellschaft ist jedoch ab dem Zeitpunkt in dem sie gewerblich tätig wird, körperschaftssteuerpflichtig. Das Ende der Körperschaftsteuerpflicht tritt ein, sobald jegliche Tätigkeit der Gesellschaft endet.
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