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Abgabenordnung für Bibus - Mitwirkungspflichten

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Abgabenordnung für Bibus

Mitwirkungspflichten

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Die Beteiligten eines steuerlichen Sachverhalts sind zur Mitwirkung verpflichtet, indem sie insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben (§ 90 I AO). Die erforderlichen Auskünfte müssen sie erteilen (§ 93 I AO).

Nun betrachten wir abschließend im Rahmen der allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen noch die Beteiligten am Besteuerungsverfahren. Hier werden die Grundsätze nochmals in einem Fall behandelt.