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Abgabenordnung für Bibus - Pflichten

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Abgabenordnung für Bibus

Pflichten

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Inhaltsverzeichnis

Der Steuerpflichtige hat folgende Pflichten:

  • Mitwirkungspflicht
  • Auskunftspflicht,
  • Vorlagepflicht,
  • Anzeigepflichten.

Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen erstreckt sich auf die vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen und die Angabe der ihm bekannten Beweismittel (§ 90 I 1 AO). Darüber hinaus hat er im Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Prüfung vorzulegen, welche zum Verständnis der Aufzeichnungen beitragen (vgl. § 200 I 1 AO).


Die Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen bezieht sich darauf, dass er der Finanzverwaltung Auskunft zur Feststellung eines die Besteuerung betreffenden Sachverhaltes zu erteilen hat (§ 93 I 1 AO).


Die Vorlagepflicht besagt, dass die Finanzbehörde von den Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden verlangen kann (§ 97 I 1 AO). Die Finanzbehörde kann die Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind (§ 97 II 1 AO).

Anzeigepflichten bestehen nach § 137 AO, § 138 AO, § 139 AO.

Die steuerlichen Pflichten sind wichtig, um die materiell richtige Steuer festzusetzen. Deswegen sind sie in der Regel auch durch ein Zwangsgeld erzwingbar (§ 328 I AO), welches jedoch einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigen darf (§ 329 AO). Wenn Besteuerungsgrundlagen sich nicht bzw. nur teilweise ermitteln lassen, so dürfen diese durch die Finanzbehörde geschätzt werden (§ 162 AO). Dies hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige seine Angaben nicht hinreichend aufklären kann oder weitere Auskunft verweigert bzw. seine Mitwirkungspflichten nach § 90 II AO verletzt (§ 162 II 1 AO).

Außenprüfung

Nun betrachten wir in den folgenden Lernvideos, wann überhaupt eine Außenprüfung erfolgen darf.