Es existieren sog. steuerliche Nebenleistungen, die nicht der Einnahmeerzielung dienen, sondern bei denen der Strafcharakter im Vordergrund steht. Hierzu zählen im Einzelnen (§ 3 IV AO)
Verspätungszuschläge (§ 152 AO),
Zuschläge gemäß § 162 IV AO,
Zinsen (§ 233 AO, § 234 AO, § 235 AO, § 236 AO, § 237 AO),
Säumniszuschläge (§ 240 AO),
Zwangsgelder (§ 329 AO) und
Kosten (§ 178 AO, § 337 AO, § 338 AO, § 339 AO, § 340 AO, 341 AO, § 342 AO, § 344 AO, § 345 AO).
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