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Körperschaftsteuer für Bibus - Geldstrafen

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Körperschaftsteuer für Bibus

Geldstrafen

Den steuerlichen Gewinn dürfen Geldstrafen und Weisungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nicht mindern (§ 10 Nr. 3 KStG). Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die Auflagen oder Weisungen nicht nur der Wiedergutmachung des entstandenen Schadens dienen. Wenn also Geldstrafen bereits den steuerlichen Gewinn gemindert haben, so muss im Jahr der Minderung eine entsprechende Hinzurechnung stattfinden.

Merke

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Da allerdings in Deutschland juristische Personen keine Geldstrafen, keine Auflagen und auch keine Weisungen erteilt bekommen können, ist mit der vorliegenden Vorschrift lediglich eine Strafe gemeint, die von einem ausländischen Gericht verhängt wurde. Allerdings ist es sehr wohl möglich, sonstige Strafen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, nach deutschem Strafrecht gegen juristische Personen zu verhängen.

Durch die Nichtabzugsfähigkeit von Geldstrafen bei juristischen Personen wird eine Gleichbehandlung zwischen juristischen und natürlichen Personen vollzogen, denn nach § 12 Nr. 4 EStG sind Abzüge von Strafen bei natürlichen Personen ebenfalls untersagt.

Von einer Geldstrafe zu unterscheiden ist eine Geldbuße. Diese sowie Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sind, wenn sie Betriebsausgaben sind, ebenfalls nicht abzugsfähig (§ 4 V Nr. 8 EStG). Sehr wohl als Betriebsausgaben abzugsfähig sind allerdings Verfahrenskosten wie Gerichts- und Anwaltskosten.