Kosten werden insbesondere im Vollstreckungsverfahren erhoben (§ 337 I 1 AO). Zu diesen Kosten zählen
Gebühren und
Auslagen.
Gebühren sind dabei Pfändungsgebühren (§ 339 AO), Wegnahmegebühren (§ 340 AO) und Verwertungsgebühren (§ 341 AO).
Merke
Zinsen und Kosten sind Gebühren für eine bestimmte Leistung und daher als steuerliche Nebenleistungen ebenfalls keine Steuern.
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