Für den Zeitpunkt der Erbringung der sonstigen Leistung gilt, dass sie dann erbracht ist, wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft erfüllt ist. Bei Dauerschuldverhältnissen wird allerdings auf die einzelnen Abrechnungszeiträume abgestellt. Man sieht also jede Abrechnungsperiode als einzelne Leistungseinheit an.
Unter einer sonstigen Leistung versteht man alle Leistungen, welche keine Lieferungen sind (§ 3 IX 1 UStG).
Expertentipp
- Lieferungen und
- sonstige Leistungen.
Unter einer sonstigen Leistung kann zusätzlich auch ein Unterlassen, eine Duldung einer Handlung oder eines Zustands verstanden werden (§ 3 IX 1, 2 UStG).
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