In Abhängigkeit von der jeweiligen Steuer gelten Unterschiedliche Festsetzungsfristen (§ 169 II AO):
ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuer-Vergütungen,
vier Jahre für Besitz- und Verkehrssteuern sowie für gesonderte Feststellungen,
fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) und
zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Aufgabe Unterschiedliche Festsetzungsfristen
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Aufgabe Unterschiedliche Festsetzungsfristen (Wiederholungsfragen zur Abgabenordnung) aus unserem Online-Kurs Abgabenordnung für Bibus interessant.
-
Zuständigkeit von Finanzbehörden
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Zuständigkeit von Finanzbehörden aus unserem Online-Kurs Abgabenordnung für Bibus interessant.