Inhaltsverzeichnis
Einführung
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung (§ 16 AO). Sie betrifft den einer Behörde dem Gegenstand und der Art nach zugewiesenen Aufgabenbereich (A 16.1 AEAO).
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich nach den §§ 18 ff. AO (§ 17 AO). Dies ist insb. wichtig für gesonderte Feststellungen. Hierfür sind jeweils zuständig
bei gewerblichen Betrieben
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 18 I Nr. 2 AO),
bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird
Für die Besteuerung natürlicher Personen ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (§ 19 I 1 AO).
Beispiel
Die Jens & Ralph GbR bietet Repetitorien in Düsseldorf an. Ralph wohnt in Erkrath, Jens hingegen in Essen-Kettwig.
Für die Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist das Finanzamt in Düsseldorf zuständig (§ 18 I Nr. 3 AO), für die persönliche Einkommensteuer von Ralph hingegen jenes in Erkrath, für jene von Jens jenes in Essen (§ 19 I 1 AO).
Für die Besteuerung von Körperschaften (so also für die Körperschaftsteuer) ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (vgl. § 20 I AO).
Beispiel
Die Trulla-GmbH hat ihren Sitz in Ratingen. Die beiden Inhaber (und Geschäftsleiter) wohnen jedoch in Köln.
Für die Zuständigkeit kommt es auf die Geschäftsleitung an, die sich in Köln befindet.
Schließlich ist für die Umsatzsteuer jenes Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt (§ 21 I 1 AO).
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