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Abgabenordnung (für Bibus) - Zuständigkeit von Finanzbehörden

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Abgabenordnung (für Bibus)

Zuständigkeit von Finanzbehörden

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Inhaltsverzeichnis

Einführung

 

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung (§ 16 AO). Sie betrifft den einer Behörde dem Gegenstand und der Art nach zugewiesenen Aufgabenbereich (A 16.1 AEAO).

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich nach den §§ 18 ff. AO (§ 17 AO). Dies ist insb. wichtig für gesonderte Feststellungen. Hierfür sind jeweils zuständig

  • bei gewerblichen Betrieben

    • das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 18 I Nr. 2 AO),

  • bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

    • das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird

Für die Besteuerung natürlicher Personen ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (§ 19 I 1 AO).

Beispiel

Die Jens & Ralph GbR bietet Repetitorien in Düsseldorf an. Ralph wohnt in Erkrath, Jens hingegen in Essen-Kettwig.

Für die Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist das Finanzamt in Düsseldorf zuständig (§ 18 I Nr. 3 AO), für die persönliche Einkommensteuer von Ralph hingegen jenes in Erkrath, für jene von Jens jenes in Essen (§ 19 I 1 AO).

Für die Besteuerung von Körperschaften (so also für die Körperschaftsteuer) ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (vgl. § 20 I AO).

Beispiel

Die Trulla-GmbH hat ihren Sitz in Ratingen. Die beiden Inhaber (und Geschäftsleiter) wohnen jedoch in Köln.

Für die Zuständigkeit kommt es auf die Geschäftsleitung an, die sich in Köln befindet.

Schließlich ist für die Umsatzsteuer jenes Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt (§ 21 I 1 AO).