Von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind die Werbungskosten, so wie bei den anderen Überschusseinkunftsarten auch, abzugsfähig. Zu Werbungskosten zählt man u.a.:
- Erhaltungsaufwand (R 21.1 I 1 EStR),
- Absetzungen für Abnutzung (§ 7 IV oder V EStG),
- Finanzierungskosten,
- laufende Grundstückskosten.
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen
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