Sonderabschreibungen können neben (und also zusätzlich) den normalen Gebäude-AfA nach § 7 IV EStG geltend gemacht werden. Erhöhte Absetzungen hingegen treten an die Stelle der Gebäude-AfA, dürfen also nicht zusätzlich hierzu angesetzt werden. Es existieren insbesondere folgende erhöhte Absetzungen:
- erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG),
- erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen (§ 7i EStG).