Im Außenhandel sind die Risiken für beide Vertragspartner größer als im Inland: Die Partner kennen sich oft nicht, es gilt fremdes Recht, Forderungen lassen sich im Ausland nur schwer durchsetzen, und zu den wirtschaftlichen kommen politische Risiken. Der Rahmenplan nennt für die Kreditsicherheiten im Außenhandel zwei Instrumente:
- Bankgarantien – eine Bank verspricht, bei Eintritt des Garantiefalls einen bestimmten Betrag zu zahlen;
- Exportkreditgarantien des Bundes (Hermesdeckungen) – der Bund sichert deutsche Exporteure und ihre Banken gegen den Ausfall ausländischer Forderungen ab.
Bankgarantien im Außenhandel
Mit einer Garantie verpflichtet sich eine Bank (Garant) gegenüber dem Begünstigten, einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn der Garantiefall eintritt. Für den Auftraggeber der Garantie ist das ein Avalkredit: Die Bank stellt kein Geld zur Verfügung, sondern leiht ihre Kreditwürdigkeit (Kreditleihe) und berechnet dafür eine Avalprovision (siehe Lerntext „Avalkredit“). Muss die Bank zahlen, nimmt sie bei ihrem Kunden Rückgriff.
Bei einer direkten Garantie stellt die Hausbank des Auftraggebers die Garantie unmittelbar zugunsten des ausländischen Begünstigten. Viele Begünstigte verlangen jedoch eine Garantie einer Bank in ihrem eigenen Land. Dann beauftragt die Hausbank eine ausländische Bank, die Garantie zu stellen, und sichert diese Bank durch eine Rückgarantie ab (indirekte Garantie). International werden Garantien häufig nach den Einheitlichen Richtlinien der Internationalen Handelskammer für auf Anfordern zahlbare Garantien (URDG 758) ausgestellt.
| Garantieart | Auftraggeber | Begünstigter | Gesichert wird … |
| Bietungsgarantie | Exporteur (Bieter) | ausländischer Auftraggeber einer Ausschreibung | dass der Bieter den Vertrag bei Zuschlag zu den angebotenen Bedingungen abschließt; meist ein kleiner Prozentsatz des Angebotswerts |
| Anzahlungsgarantie | Exporteur | Importeur | die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung, wenn der Exporteur nicht oder nicht vertragsgemäß liefert |
| Liefer- und Leistungsgarantie (Vertragserfüllungsgarantie) | Exporteur | Importeur | die fristgerechte und vertragsgemäße Lieferung bzw. Leistung; häufig 5 bis 10 % des Auftragswerts |
| Gewährleistungsgarantie | Exporteur | Importeur | die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen nach der Lieferung; sie ersetzt den Einbehalt eines Teils des Kaufpreises |
| Zahlungsgarantie | Importeur | Exporteur | die Zahlung des Kaufpreises durch den Importeur |
Abgrenzung zur Bürgschaft
| Merkmal | Bürgschaft | Garantie |
| Rechtsgrundlage | §§ 765 ff. BGB | gesetzlich nicht geregelt; Vertrag eigener Art (Vertragsfreiheit, § 311 Abs. 1 BGB) |
| Abhängigkeit von der Hauptschuld | akzessorisch: Bestand und Umfang richten sich nach der Hauptschuld (§ 767 BGB); der Bürge kann die Einreden des Hauptschuldners geltend machen (§ 768 BGB) | nicht akzessorisch (abstrakt): Der Garant zahlt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe eine Hauptschuld besteht; Einwendungen aus dem Grundgeschäft sind grundsätzlich ausgeschlossen |
| Form | schriftliche Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB); nicht erforderlich, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB) | formfrei; Bankgarantien werden aus Beweisgründen schriftlich erteilt |
Im Außenhandel ist die Garantie üblich, weil der Begünstigte schnell und ohne Streit über das Grundgeschäft an sein Geld kommen will und weil viele ausländische Rechtsordnungen die akzessorische Bürgschaft des deutschen Rechts nicht kennen.
Garantie auf erstes Anfordern
Bei einer Garantie auf erstes Anfordern muss die Bank zahlen, sobald der Begünstigte die Zahlung anfordert und die in der Garantie verlangten Erklärungen bzw. Unterlagen vorlegt (z. B. die Erklärung, dass der Exporteur nicht vertragsgemäß geliefert hat). Die Bank prüft nicht, ob im Grundgeschäft tatsächlich ein Anspruch besteht. Streitigkeiten werden erst danach zwischen Exporteur und Importeur ausgetragen (Grundsatz „erst zahlen, dann streiten“). Die Bank darf die Zahlung nur verweigern, wenn die Inanspruchnahme offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.
Vorsicht
Für den Exporteur als Auftraggeber ist die Garantie auf erstes Anfordern riskant: Fordert der Begünstigte die Garantie zu Unrecht an, zahlt die Bank trotzdem und belastet den Exporteur. Dieses Risiko der unberechtigten Inanspruchnahme kann der Exporteur über eine Vertragsgarantiedeckung des Bundes absichern.
Exportkreditgarantien des Bundes (Hermesdeckungen)
Mit den Exportkreditgarantien sichert der Bund deutsche Exporteure und exportfinanzierende Banken gegen den Ausfall ihrer Forderungen aus wirtschaftlichen und politischen Gründen ab. Sie sind ein Instrument der Außenwirtschaftsförderung und werden vor allem bei Geschäften mit Schwellen- und Entwicklungsländern und bei langen Zahlungszielen eingesetzt, also dort, wo private Kreditversicherer kein ausreichendes Angebot machen.
- Träger ist die Bundesrepublik Deutschland. Über Grundsatzfragen und die Übernahme mittlerer und großer Deckungen entscheidet der Interministerielle Ausschuss unter Federführung des Bundeswirtschaftsministeriums (mit Bundesfinanzministerium, Auswärtigem Amt und Bundesentwicklungsministerium).
- Mandatar ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft: Sie berät, nimmt die Anträge entgegen und bearbeitet die Deckungen im Auftrag und für Rechnung des Bundes. Daher kommt die Bezeichnung „Hermesdeckungen“. Die Euler-Hermes-Gruppe tritt seit 2022 unter dem Markennamen Allianz Trade auf; für das Mandat des Bundes bleibt es beim Namen Euler Hermes.
- Voraussetzungen: Das Geschäft muss förderungswürdig sein (es sichert z. B. Arbeitsplätze in Deutschland oder erschließt neue Märkte; Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsstandards werden geprüft) und risikomäßig vertretbar (ein schadensfreier Verlauf muss realistisch erscheinen).
Gedeckte Risiken:
- wirtschaftliche Risiken: Insolvenz des ausländischen Käufers oder Nichtzahlung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit (Nichtzahlungsfall, „protracted default“);
- politische Risiken: z. B. Krieg, Aufruhr, staatliche Zahlungsverbote und Moratorien sowie das Konvertierungs- und Transferrisiko (der Käufer zahlt in Landeswährung, der Betrag kann aber nicht umgetauscht oder überwiesen werden).
Wichtige Deckungsformen:
| Deckung | für | Gegenstand |
| Lieferantenkreditdeckung | Exporteur | Einzeldeckung für die Forderung aus einem bestimmten Exportgeschäft, bei dem der Exporteur dem Käufer ein Zahlungsziel einräumt |
| Fabrikationsrisikodeckung | Exporteur | Selbstkosten, wenn die Fertigung vor dem Versand abgebrochen werden muss (z. B. wegen eines Embargos oder der Insolvenz des Käufers) |
| Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) | Exporteur | Sammeldeckung für laufende kurzfristige Forderungen gegen viele Käufer in verschiedenen Ländern |
| Vertragsgarantiedeckung | Exporteur | unberechtigte Inanspruchnahme einer Bankgarantie (z. B. Liefer- und Leistungsgarantie) |
| Finanzkreditdeckung | Bank | Kredit der Bank an den ausländischen Käufer oder dessen Bank (Bestellerkredit, gebundener Finanzkredit, z. B. über die KfW IPEX-Bank oder die AKA) |
Eine Einzeldeckung sichert ein bestimmtes Geschäft. Sammeldeckungen wie die APG sichern dagegen eine Vielzahl kurzfristiger Forderungen eines Exporteurs mit einem Vertrag ab; das senkt den Verwaltungsaufwand und die Kosten.
Selbstbeteiligung: Einen Teil jedes Ausfalls trägt der Gedeckte selbst. Damit soll er weiterhin sorgfältig prüfen, mit wem er Geschäfte macht. Bei der Lieferantenkreditdeckung beträgt die Selbstbeteiligung im Regelfall 5 % bei politischen und 15 % bei wirtschaftlichen Risiken; bei wirtschaftlichen Risiken kann sie auf Antrag gegen ein zusätzliches Entgelt auf 5 % gesenkt werden. Finanzkreditdeckungen decken in der Regel 95 % des Kredits.
Entgelt: Für die Deckung zahlt der Exporteur bzw. die Bank ein Entgelt in Prozent des gedeckten Betrags. Es hängt vom Länderrisiko (Länderkategorie), von der Bonität des Käufers und von der Risikolaufzeit ab. Versicherungsteuer fällt nicht an.
Beispiel
Die Masch-AG liefert eine Anlage für 400.000 € an einen Käufer in Südamerika und räumt ein Zahlungsziel von 18 Monaten ein. Die Forderung ist durch eine Lieferantenkreditdeckung mit den Regel-Selbstbeteiligungen abgesichert. Wie hoch sind Entschädigung und Ausfall der Masch-AG, wenn a) der Käufer insolvent wird bzw. b) die Zahlung wegen eines staatlichen Zahlungsverbots ausbleibt?
a) Insolvenz ist ein wirtschaftliches Risiko, Selbstbeteiligung 15 %: Entschädigung 400.000 € · 85 % = 340.000 €; die Masch-AG trägt 60.000 € selbst.
b) Das Zahlungsverbot ist ein politisches Risiko, Selbstbeteiligung 5 %: Entschädigung 400.000 € · 95 % = 380.000 €; die Masch-AG trägt 20.000 € selbst.
In beiden Fällen kommt das bereits gezahlte Entgelt hinzu.
Merke
Bankgarantie oder Exportkreditgarantie?
- Bankgarantien, die der Exporteur stellt (Anzahlungs-, Liefer- und Leistungs-, Gewährleistungsgarantie), schützen den Importeur vor einer Nichterfüllung durch den Exporteur. Die Zahlungsgarantie schützt den Exporteur.
- Die Exportkreditgarantie schützt den Exporteur bzw. seine Bank vor dem Ausfall des ausländischen Käufers aus wirtschaftlichen und politischen Gründen.
- Die Ansprüche aus einer Exportkreditgarantie kann der Exporteur an seine Bank abtreten. So erleichtert die Deckung die Finanzierung, z. B. die Forfaitierung der Forderung oder einen Exportkredit.
Prüfungstipp
In der Prüfung (z. B. Herbst 2021) wird die Euler-Hermes-Deckung mit dem Operator „Erläutern“ abgefragt. Nennen Sie Träger und Mandatar, die gedeckten wirtschaftlichen und politischen Risiken und die Selbstbeteiligung. Bei Garantien sollten Sie die Garantiearten nach dem gesicherten Risiko zuordnen und die Garantie von der Bürgschaft abgrenzen können.