Wenn die bezogenen Leistungen an fremde Dritte veräußert werden, ist die Wiederkaufsmethode sinnvoll. Man rechnet von dem sich ergebenen Marktwert aus dem Wiederverkaufspreis auf den Preis zurück, der bei der Leistung zwischen dem Steuerpflichtigen und der nahestehenden Person anzusetzen ist. Man mindert den Wiederkaufspreis um handelsübliche Abschläge, nämlich konkret um die Handelsspanne der Handelsstufe des Wiederverkäufers.
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