Die Unterstützungszahlungen für Studenten, Lehrlinge und Praktikanten werden im anderen Staat nicht besteuert, wenn sie aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen (§ 20 OECD-MA).
Voraussetzung ist hierfür, dass er sich im „anderen Staat“, also dort, wo er studiert, ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und in einem anderen als dem Staat, wo er studiert oder ausgebildet wird, ansässig ist.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Aufgabe: Fiskalpolitische Instrumentarium
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Aufgabe: Fiskalpolitische Instrumentarium (Wiederholungsfragen) aus unserem Online-Kurs Jahresabschlüsse (Berichterstattung) interessant.
-
Lösung Besteuerung nach Staaten
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung Besteuerung nach Staaten (Selbstkontrollaufgaben) aus unserem Online-Kurs Internationales Steuerrecht für Bibus interessant.