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Internationales Steuerrecht für Bibus - Studenten, Lehrlinge, Praktikanten

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Studenten, Lehrlinge, Praktikanten

Die Unterstützungszahlungen für Studenten, Lehrlinge und Praktikanten werden im anderen Staat nicht besteuert, wenn sie aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen (§ 20 OECD-MA).

Voraussetzung ist hierfür, dass er sich im „anderen Staat“, also dort, wo er studiert, ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und in einem anderen als dem Staat, wo er studiert oder ausgebildet wird, ansässig ist.