Während des Master-Studiums bleibt Fleißig in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 I 1 EStG i.V.m.
§ 8 AO). Stipendien können in Deutschland steuerbar als sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG sein. Allerdings ist das Stipendium in Deutschland steuerfrei (§ 3 Nr. 44 EStG).
Der Art. 20 OECD-MA bestimmt, dass Zahlungen,
- die ein Student,
- der sich in einem anderen Vertragsstaat (= Studienstaat)
- ausschließlich zum Studium aufhält
- und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist,
- für seinen Unterhalt, sein Studium im Studienstaat nicht besteuert wird,
- sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Landes stammen.
Die Voraussetzungen sind hier gegeben, Fleißig wird daher in den USA für das Stipendium steuerfrei gestellt.
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