Folgende Positionen dürfen die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern gem. § 10 KStG:
Aufwendungen zur Erfüllung von Satzungszwecken,
Steueraufwendungen,
Hälfte der Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung und
Aufwendungen zur Erfüllung von Satzungszwecken.
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