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Körperschaftsteuer für Bibus - Antwort zu Nichtabziehbare Aufwendungen

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Körperschaftsteuer für Bibus

Antwort zu Nichtabziehbare Aufwendungen

Folgende Positionen dürfen die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern gem. § 10 KStG:

  • Aufwendungen zur Erfüllung von Satzungszwecken,

  • Steueraufwendungen,

  • Geldstrafen,

  • Hälfte der Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung und

  • Aufwendungen zur Erfüllung von Satzungszwecken.