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Körperschaftsteuer für Bibus - Antwort zu Vergütung zur Überwachung der Geschäftsführung

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Körperschaftsteuer für Bibus

Antwort zu Vergütung zur Überwachung der Geschäftsführung

Die Vergütungen, welche Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und Beiräte erhalten, sind körperschaftsteuerlich lediglich zur Hälfte abzugsfähig (§ 10 Nr. 4 KStG).