Die Vergütungen, welche Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und Beiräte erhalten, sind körperschaftsteuerlich lediglich zur Hälfte abzugsfähig (§ 10 Nr. 4 KStG). Da sie handelsrechtlich normaler Aufwand sind, wurden sie bei der Ermittlung des Handelsbilanzergebnisses komplett abgezogen und müssen dann bei der körperschaftsteuerlichen Gewinnkorrektur zur Hälfte hinzugerechnet werden. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht, wenn eine Kapitalgesellschaft an den Aufsichtsrat lediglich dessen Auslagen ersetzt, welche mit seiner Wahrnehmung der Überwachungsfunktion zusammenhängen und also nicht Aufsichtsratsvergütungen sind.
Methode
REGEL:
Beachte die konkrete Fragestellung in der Klausur.
- Wenn gesagt wird, dass die Aufwendungen für den Aufsichtsrat komplett abgezogen wurden, so müssen diese hälftig wieder hinzugerechnet werden.
- Wenn sie hingegen noch gar nicht abgezogen wurden, so werden sie einfach – hälftig – abgezogen!
Die nur hälftige Abzugsfähigkeit von Aufsichtsratsaufwendungen im Rahmen der Körperschaftssteuer und die komplette Abzugsfähigkeit von Aufsichtsratvergütungen im Handelsrecht führt nicht zur einen latenten Steuer, denn es handelt sich um permanente Differenzen.
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