Merke
Entleiher von Arbeitnehmern haftet grundsätzlich neben (und nicht statt) dem Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Fällen der unerlaubten gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung (sprich Leiharbeitnehmer, § 42d VI EStG)
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