Ein Arbeitgeber zeigt zum einen
- Unternehmerinitiative und zum anderen
- Unternehmerrisiko.
Unternehmerinitiative bedeutet, dass man seine Arbeit hinsichtlich der Art, der Zeit und dem Umfang flexibel gestalten kann.
Unternehmerrisiko meint, dass der Unternehmer auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird.
§ 38 EStG unterscheidet zwischen inländischen Arbeitgebern und sogenannten ausländischen Verleihern von Arbeitnehmern.
Ein inländischen Arbeitgeber ist jener Arbeitgeber, der einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i.S.d. §§ 8 - 13 AO im Inland hat (§ 38 I Nr. 1 EStG).
Vorsicht
Fraglich ist die Beurteilung der Lage, wenn international tätige Unternehmen Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Bei dieser Konstellation gilt sodann, dass das inländische aufnehmende Unternehmen, welches den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, als Arbeitgeber gilt. Dementsprechend ist dieses Unternehmen sodann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Ausländischer Verleiher von Arbeitnehmern ist derjenige, der einem Dritten, dem Entleiher, Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt ohne, dass er selbst als inländischer Arbeitgeber tätig wird,§ 38 I Nr. 2 EStG. Bei dieser Konstellation sind nicht nur lediglich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer von der Lohnsteuer betroffen.
Merke
Darüberhinaus ist auch der Entleiher betroffen, der in einigen Fällen als Haftungsschuldner für die Lohnsteuer in Regress genommen werden kann (§ 42d VI 1 EStG).
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