Ein Arbeitgeber zeigt
Unternehmerinitiative und
Unternehmerrisiko.
Unternehmerinitiative meint, dass man seine Arbeit bzgl. der Art, der Zeit und dem Umfang frei gestalten kann. Unternehmerrisiko bedeutet, dass der Unternehmer auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird.
Der § 38 EStG, also der für die Lohnsteuer erste einschlägige Paragraph, unterscheidet zwischen
inländischen Arbeitgebern und
ausländischen Verleihern von Arbeitnehmern.
Unter einem inländischen Arbeitgeber versteht man einen Arbeitgeber, der einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i.S.d. §§ 8 - 13 AO im Inland hat (§ 38 I Nr. 1 EStG). Was ist, wenn international tätige Unternehmen Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden? Hier gilt dann, dass das inländische aufnehmende Unternehmen, welches den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, als Arbeitgeber gilt und somit zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.
Ein ausländischer Verleiher von Arbeitnehmern ist jemand, der einem Dritten (dem Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt – ohne selbst inländischer Arbeitgeber zu sein (§ 38 I Nr. 2 EStG). Hier ist dann nicht nur der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer von der Lohnsteuer betroffen, sondern zusätzlich auch der Entleiher, der in manchen Fällen als Haftungsschuldner für die Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann (§ 42d VI 1 EStG).
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