Sonstige Bezüge gelten in jenem Kalenderjahr als bezogen, in welchem sie dem Arbeitnehmer zufließen (§ 11 I 4 EStG i.V.m. § 38 a I 3 EStG).
Beispiel
Die Lohnsteuer wird mit dem Betrag erhoben, welcher zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn und für möglicherweise bereits im Kalenderjahr gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
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Aufgabe Bezug sonstige Bezüge
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