Sonstige Bezüge werden gemäß § 11 I 4 EStG i.V.m. § 38 a I 3 EStG in jenem Kalenderjahr bezogen in welchem sie dem Angestellten zufließen.
Um sonstige Bezüge handelt es sich beispielsweise bei
- Tantiemen die nicht fortlaufend gezahlt werden,
- Weihnachtsgeld,
- Urlaubsgeld oder
- einmaligen Abfindungen und Entschädigungen.
Merke
Die Lohnsteuer wird mit dem jeweiligen Betrag erhoben, welcher
- zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn und
- für möglicherweise bereits im Kalenderjahr gezahlte sonstige Bezüge
die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
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Aufgabe Bezug sonstige Bezüge
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