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Lohnsteuer für Bibus - sonstige Bezüge

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Lohnsteuer für Bibus

sonstige Bezüge

Sonstige Bezüge werden gemäß § 11 I 4 EStG i.V.m. § 38 a I 3 EStG in jenem Kalenderjahr bezogen in welchem sie dem Angestellten zufließen.

Um sonstige Bezüge handelt es sich beispielsweise bei

  • Tantiemen die nicht fortlaufend gezahlt werden,

  • Weihnachtsgeld,

  • Urlaubsgeld oder

  • einmaligen Abfindungen und Entschädigungen.

Merke

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Die Lohnsteuer wird mit dem jeweiligen Betrag erhoben, welcher

  • zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn und

  • für möglicherweise bereits im Kalenderjahr gezahlte sonstige Bezüge

die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.

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