Es handelt sich um eine GrundstücksVermietung (§ 4 Nr. 12 a) , daher ist die Vermietung des Saals steuerfrei. Eine kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen i.S. v. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG, die steuerpflichtig wäre, liegt nicht vor.
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