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Umsatzsteuer für Bibus - Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

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Umsatzsteuer für Bibus

Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Eine Vermietung gilt dann als kurzfristig, wenn sie über einen ununterbrochenen Zeitraum

  • von höchstens 90 Tagen

    • bei Wasserfahrzeugen bzw.

  • von höchstens 30 Tagen

    • bei anderen Beförderungsmitteln (Pkw, Wohnmobile, etc.)

geschieht.

Beispiel

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Waldemar S., Autovermieter aus Schweich (bei Trier), vermietet an seine langjährige Kundin, die Unternehmerin Eva aus Wasserbillig (Luxemburg), einen Transporter für

a) 18 Tage bzw. für
b) 32 Tage.

Das Fahrzeug wird in Schweich übergeben. Beurteile die Steuerbarkeit.

Fraglich ist der Ort der sonstigen Leistung. Es handelt sich um eine sonstige Leistung nach § 3 IX 1 UStG. Fraglich ist, ob es sich um eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels handelt. Die Kurzfristigkeit ist in a) gegeben, nicht aber in b). Deshalb ist die sonstige Leistung aus a) steuerbar, denn der Ort liegt am Übergabeort, d.h. in Schweich, also in Deutschland. In b) hingegen ist die sonstige Leistung nicht mehr kurzfristig, denn der Grenzwert von 30 Tagen ist überschritten. Mithin ist auf die Grundsatzregelung des § 3a II UStG abzustellen. Die sonstige Leistung wird am Empfängersitzort, d.h. in Wasserbillig, also in Luxemburg, erbracht und ist damit nicht steuerbar.