a) Die Festsetzung der Lohnsteuer für den Monat Februar erfolgte durch die Lohnsteueranmeldung (§§ 150 I 2, 167 I 1 AO).
b) Der Fehler kann noch behoben werden, denn Steuerfestsetzungen durch Steueranmeldungen sind stets Vorbehaltsfestsetzungen (§ 168 Satz 1 AO), deren Änderung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist jederzeit beantragt werden kann (§ 164 II 2 AO).
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