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Abgabenordnung für Bibus - Korrekturvorschriften zur Änderung von Steuerbescheiden

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Abgabenordnung für Bibus

Korrekturvorschriften zur Änderung von Steuerbescheiden

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Wenn ein Steuerbescheid bekannt gegeben wurde, so ist damit grundsätzlich die Steuerfestsetzung verbindlich. Ausnahme hiervon ist, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Wenn sich allerdings zeitlich nach der Bekanntgabe ein Fehler im Bescheid herausstellt, so ist wichtig zu erkennen, wann dieser Fehler festgestellt worden ist.

Korrekturen lassen sich einteilen in

  • Berichtigungsvorschriften und

  • Änderungsvorschriften.

Die Berichtigungsvorschriften sind Ermessensvorschriften, die Änderungsvorschriften hingegen stets gebundene Vorschriften.

Wenn ein Fehler innerhalb der Einspruchsfrist erkannt wird, so ist es möglich, den Bescheid im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu ändern oder aber der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf schlichte Änderung.

Merke

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Wenn die Einspruchsfrist hingegen abgelaufen ist, so ist der Steuerbescheid bestandskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden (= Grundsatz der Rechtssicherheit). Es ist dann lediglich noch möglich, den Steuerbescheid bei Vorliegen einer Berichtigungsvorschrift zu ändern (vgl. § 172 I Nr. 2 d AO).

Berichtigungsvorschriften sind z.B.

  • offenbare Unrichtigkeiten (§ 129 AO),

  • neue Tatsachen (§ 173 AO),

  • Aufhebung und Änderung in sonstigen Fällen (§ 175 AO),

  • Änderungen innerhalb der Einspruchsfrist.

Lernvideos zum Berichtigungsverfahren

Folgend betrachten wir einige Lernvideos zum Berichtigungsverfahren. Es werden verschiedene Fälle zur Korrektur von Steuerbescheiden behandelt.

Fall 1:

Fall 2:

Fall 3:

Fall 4:

Fall 5:

Fall 6: