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Abgabenordnung für Bibus - Grundlagen der Festsetzungsverjährung

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Abgabenordnung für Bibus

Grundlagen der Festsetzungsverjährung

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Ein Steuerbetrag kann erst dann erhoben werden, wenn

  • der Steueranspruch entstanden ist,
  • der Steueranspruch festgesetzt wurde,
  • der Steueranspruch außerdem fällig ist und
  • der Steueranspruch nicht erloschen ist.

Ein Steueranspruch ist entstanden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Wann dieser konkrete Tatbestand verwirklicht ist und wann nicht, richtet sich dabei nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. So entsteht bspw. die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraum.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDies hat große Auswirkungen für den so genannten Bestandsschutz. Wenn zum Beispiel im Mai 2015 die Gesetzeslage im Einkommensteuerrecht geändert wird, und zwar zulasten des Steuerpflichtigen auch für Monate Januar bis April 2015, so handelt es sich nach bisheriger Rechtsprechung des BVerfG nicht um einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes. Grund hierfür ist, dass die Einkommensteuer erst am Ende des Jahres entsteht und nicht am Anfang. Der Steuerpflichtige muss es deswegen ertragen, dass er Dispositionen im Februar trifft, ohne die Gesetzeslage ab dem Monat Mai zu kennen und dadurch Nachteile für die gesamte Steuer des Jahres 2007 zu erleiden hat.

Festgesetzt wird die Steuer, wie oben bereits erläutert, durch Steuerbescheide bzw. durch Steueranmeldungen (§ 218 I AO). Wann ein Steueranspruch fällig wird, richtet sich nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen (§ 220 I AO). Durch eine Stundung kann die Fälligkeit des Steueranspruchs gegebenenfalls nach hinten verzögert werden.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenWichtig ist also insbesondere, dass der Steueranspruch noch nicht erloschen ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein darf, bzw. dass die Festsetzungsverjährung noch nicht erfolgt sein darf.

Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist ein Teil des Steuerbescheides, welcher mit dem Einspruch nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 157 II AO). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO). Wenn die sog. Festsetzungsfrist abgelaufen ist, so können Steuern nicht mehr festgesetzt werden und die Festsetzung nicht mehr aufgehoben oder geändert werden (§ 169 I AO). Ebenso können offenbare Unrichtigkeiten nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr berichtigt werden (§ 129 AO). Wichtig ist, dass die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Steuer entstanden ist (§ 170 I AO). In welchem Jahr die Steuer entsteht, richtet sich wiederum nach den Einzelsteuergesetzen (§ 38 AO).

Das folgende Video gibt einen Überblick über die Feststellungserklärungen also die Feststellung von Besteuerungsbescheiden.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenZu welchem Zeitpunkt beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2015?

Die Einkommensteuer für das Jahr 2015 entsteht am Ende des Jahres 2015, also am 31. Dezember 2015 um 24:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt, also am 31. Dezember 2015 um 24:00 Uhr beziehungsweise am 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr, beginnt die Festsetzungsfrist dieser Einkommsteuer des Jahres 2015.

Merke

Hier klicken zum AusklappenAbweichend von diesem Grundsatz beginnt die Festsetzungsfrist in jenen Fällen, in welchen aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Steuererklärung bzw. eine Steueranmeldung abzugeben ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, spätestens aber mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (= Anlaufhemmung).

Dazu ein Beispiel:

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Einkommensteuererklärung 2014 wurde verspätet am 01.07.2016 beim Finanzamt eingereicht.

Die Festsetzungsfrist beginnt daher nicht nach der Grundsatzregel am 01.01.2015 um 0:00 Uhr, sondern vielmehr erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, also am 31.12.2016 um 24:00 Uhr, das heißt am 01.01.2017 um 0:00 Uhr.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Einkommensteuererklärung 2012 wurde verspätet am 01.07.2016 beim Finanzamt eingereicht. Dies wurde durch immer wieder verlängerte Fristen des Finanzamtes gewährt.

Die Festsetzungsfrist beginnt nicht nach der Grundsatzregel am 01.01.2013 um 0:00 Uhr, auch nicht nach der abweichenden Regelung am 01.01.2017 um 0:00 Uhr, sondern wegen der zeitlichen Begrenzung des § 170 II Nr. 1 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, das heißt also am 31.12.2015 um 24:00 Uhr, also am 01.01.2016 um 0:00 Uhr.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 wurde bisher überhaupt nicht beim Finanzamt abgegeben.

Die Festsetzungsfrist beginnt daher mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, hier also spätestens am 31.12.2015 um 24:00 Uhr.