Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Zahlung der Einkommensteuer nicht aufgehalten, Herr Ramdösig hätte hierfür einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen müssen (§ 361 AO). Die Festsetzung des Säumniszuschlags ist demnach berechtigt, Herr Ramdösig hatte nicht fristgerecht gezahlt.
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