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Abgabenordnung für Bibus - Lösung Säumniszuschlag I

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Abgabenordnung für Bibus

Lösung Säumniszuschlag I

a) Die Umsatzsteuer für 07/2016 ist am 25.8.2016 fällig, denn erst zu diesem Zeitpunkt liegt die Festsetzung der Steuer vor. Die Zahlung erfolgt innerhalb der Zahlungsschonfrist (§ 224 II Nr. 2 i.V.m. § 240 III AO) von drei Tagen, es wird insofern kein Säumniszuschlag erhoben. Das Finanzamt kann allerdings einen Verspätungszuschlag für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung festsetzen (§ 152 AO).

b) Die Zahlungsschonfrist ist abgelaufen, es fällt daher ein Säumniszuschlag an in Höhe von 2 % von 600 €, also 12 € (konkret 25.08. – 24.09.2016 in Höhe von 1 %, dann 25.9. - 24.10.2016 für den zweiten Monat, d.h. der zweite Säumnismonat hat begonnen und führt zu einem weiteren Prozentpunkt). Auch hier kann ein Verspätungszuschlag  für die verstätete Einreichung der Umsastzsteuervoranmeldung festgesetzt werden.

c) Die Änderung bleibt ohne Auswirkung auf den Säumniszuschlag, denn sie wirkt wie eine Zahlung am 28.09. in Höhe von 630 – 420 = 210 € (§ 240 I 4 AO).