Kinder, die sich noch in Berufsausbildung befinden, bzw. Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, werden in dieser Altersklasse berücksichtigt (§ 32 IV 1 Nr. 2 EStG). Darüber hinaus ist es bei Kindern über 18 Jahren möglich, die Altersgrenze um die Zeit des geleisteten (Grund-) Wehrdienstes bzw. des entsprechenden Ersatzdienstes zu verlängern, sofern dieser abgeleistet wurde (§ 32 V 1 Nr. 1 EStG).
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