Herr Matusewicz ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Duisburg, also im Inland (§ 8 AO). Daraus folgt im Jahre 01 als auch in 02 eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 I EStG).
Bei Frau Ivankova lag bis zum 8.1. des Jahres 02 weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt im Inland (§ 9 AO). Daraus folgt, dass keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland vom 01.01. des Jahres 01 – 08.01. des Jahres 02 vorlag. Ab dem 09.01. des Jahres 02 allerdings liegt ihr Wohnsitz im Inland. Deswegen liegt ab dem 09.01. des Jahres 02 eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht von Frau Ivankova vor.
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