Das Einkommensteuergesetz definiert, dass zum Inland sowohl das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, als auch den der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, gehört. (§ 1 I 2 EStG).
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