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Einkommensteuer für Bibus - Gewöhnlicher Aufenthalt

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Einkommensteuer für Bibus

Gewöhnlicher Aufenthalt

§ 9 AO redet vom gewöhnlichen Aufenthalt als dem Ort, wo man sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass man an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Damit ist die Zeit das entscheidende Abgrenzungsmerkmal. § 9 S. 2 AO legt fest, dass ein ununterbrochener Aufenthalt von mindestens sechs Monaten stets und von Beginn an einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterstellt.

Merke

Eine kurzfristige Unterbrechung dieses mindestens sechsmonatigen Aufenthalts spielt hierbei keine Rolle. Wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichem privaten Zweck dient und nicht länger als ein Jahr dauert, ist hieraus kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland abzuleiten.

Wichtig ist, dass die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts nur dann eine Rolle spielt, wenn die Frage des Wohnsitzes verneint werden musste. Es wird also zunächst geprüft, ob ein Wohnsitz vorliegt (§ 8 AO) und erst danach, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 9 AO anzunehmen ist, um zu einer unbeschränkten Steuerpflicht zu gelangen.

Beispiel

Ein Brite ist zehn Monate in München beschäftigt, ohne dort einen Wohnsitz inne zu haben.

Die natürliche Person hat also keinen Wohnsitz im Inland, trotzdem aber einen gewöhnlichen Aufenthalt mit der Folge, dass der Brite einkommensteuerlich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Beispiel

Der spanische Arbeitnehmer Carlos S. reist am 1.10 des Jahres 01 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wohnt in seinem Campingwagen auf einem Campingplatz in der Nähe von Hamburg. Er bleibt bis zum 16.7 des Jahres 02, fährt aber über die Jahreswende für zwei Wochen mitsamt dem Wohnwagen zu seiner Familie nach Südspanien.

Der Spanier hat zwar keinen Wohnsitz im Inland, jedoch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Frist hierfür beginnt am 2.10 des Jahres 01und endet am 1.4 des Jahres 02. Carlos S. ist also länger als sechs Monate im Inland, seine Unterbrechung von zwei Wochen für den Jahreswechsel ist unerheblich und ändert nichts an der Tatsache, dass er bereits am 1.4 des Jahres 02 die Sechsmonatsfrist zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfüllt hat. Er ist deswegen als natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Beispiel

Der pseudo-krupp-kranke Franzose Gilbert B. verbringt eine neunmonatige Kur auf der deutschen Nordseeinsel Borkum.

Der Aufenthalt ist zwar länger als sechs Monate, dient aber lediglich Kurzwecken und dauert nicht länger als ein Jahr. Es handelt sich hiermit um keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 AO, der Franzose ist damit nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Möglicherweise ist er allerdings mit den im Inland erworbenen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Beispiel

Der Franzose aus dem vorherigen Beispiel  verbringt eine Kur von eineinhalb Jahren auf Borkum.

Da die Kur mehr als ein Jahr dauert, ist diese nun sehr wohl als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 9 S.1 AO anzusehen. Der Franzose ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Merke

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bedeutet schließlich, dass der Steuerpflichtige sein gesamtes Welteinkommen der Besteuerung zu Grunde zu legen hat. Hierbei wird eine möglicherweise resultierende Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (teilweise) vermieden, sofern diese existieren.