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Einkommensteuer für Bibus - Lösung unbeschränkte Einkommensteuerpflicht? Gewöhnlicher Aufenthalt?

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Einkommensteuer für Bibus

Lösung unbeschränkte Einkommensteuerpflicht? Gewöhnlicher Aufenthalt?

a) Der Deutsche hat keinen Wohnsitz im Inland (§ 8 AO). Es ist zusätzlich hierzu auch kein gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland erkennbar, so dass keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 I 1 EStG zu sehen ist. Allerdings ist er mit den Einkünften aus seinem inländischen Haus beschränkt einkommensteuerpflichtig (§1 IV EStG iVm § 49 I Nr. 6 EStG).

b) Wegen des Wohnsitzes im Inland ist die Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit seinem gesamten Welteinkommen - vorbehaltlich evtl. DBA - (§ 1 I 1 EStG).

c) Der Aufenthalt ist nur zu Urlaubszwecken im Inland. Ein Aufenthalt von unter sechs Monaten ist kein gewöhnlicher Aufenthalt iSd § 9 AO.

Daraus folgt keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, es liegen auch keine inländischen Einkünfte vor, daraus folgt keine beschränkte Steuerpflicht.

Für Taga Nashi ist zu sagen, dass er einen inländischen Wohnsitz besitzt, daraus folgt unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit seinem gesamten Welteinkommen (vorbehaltlich evtl. DBA).

d) Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, § 9 S. 2 AO, da der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert. Daraus folgt, dass der Steuerpflichtige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit gesamtem Welteinkommen ist (vorbehaltlich evtl. DBA).

e) Nur regelmäßige Besuche, deshalb kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, daher nicht einkommensteuerpflichtig.