Inhaltsverzeichnis
Der Bereich der Fremdfinanzierung lässt sich unterteilen in kurzfristige und langfristige Formen der Fremdfinanzierung. Zusätzlich gibt es Sonderformen der Fremdfinanzierung wie das Leasing und das Factoring.
Fremd- und Eigenfinanzierung im Vergleich
Bei der Fremdfinanzierung stellen Gläubiger dem Unternehmen Kapital befristet zur Verfügung. Bei der Eigenfinanzierung bringen die Eigentümer bzw. Gesellschafter Kapital ein oder belassen Gewinne im Unternehmen. Die wichtigsten Unterschiede:
| Merkmal | Fremdfinanzierung | Eigenfinanzierung |
| Rechtsstellung | Gläubiger | Eigentümer bzw. Gesellschafter |
| Haftung | keine Haftung | mindestens in Höhe der Einlage |
| Vergütung | fester bzw. vereinbarter Zins, unabhängig vom Erfolg | Gewinnbeteiligung, erfolgsabhängig |
| Mitsprache | grundsätzlich keine | je nach Rechtsform |
| Verfügbarkeit | befristet, Rückzahlungspflicht | unbefristet |
| Steuern | Zinsen sind Betriebsausgaben (Grenzen: Zinsschranke, gewerbesteuerliche Hinzurechnung) | Gewinnausschüttungen mindern den Gewinn nicht |
| Liquidität | laufende Belastung durch Zins und Tilgung | keine feste Belastung |
| Sicherheiten | werden in der Regel verlangt | nicht erforderlich |
Merke
Das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital misst der Verschuldungskoeffizient (Formelsammlung):
Verschuldungskoeffizient = Fremdkapital ÷ Eigenkapital
Leverage-Effekt
Zusätzliches Fremdkapital steigert die Eigenkapitalrentabilität, solange die Gesamtkapitalrentabilität über dem Fremdkapitalzinssatz liegt. Diese Hebelwirkung der Verschuldung heißt Leverage-Effekt. Die Formelsammlung gibt ihn so wieder:
Merke
rEK = rGK + (FK ÷ EK) · (rGK − rFK)
rEK = Eigenkapitalrentabilität, rGK = Gesamtkapitalrentabilität, rFK = Fremdkapitalzinssatz, FK ÷ EK = Verschuldungskoeffizient
Beispiel
Die L-GmbH arbeitet mit einem Gesamtkapital von 1.000.000 €. Die Gesamtkapitalrentabilität beträgt 10 %, der Fremdkapitalzinssatz 6 % (Rechnung vor Steuern).
Variante A: EK 500.000 €, FK 500.000 €: rEK = 10 % + 1 · (10 % − 6 %) = 14 %
Variante B: EK 200.000 €, FK 800.000 €: rEK = 10 % + 4 · (10 % − 6 %) = 26 %
Probe Variante B: Jahresergebnis + Fremdkapitalzinsen = 100.000 €; Zinsen 6 % · 800.000 € = 48.000 €; Jahresergebnis 52.000 € ÷ 200.000 € = 26 %.
Sinkt die Gesamtkapitalrentabilität auf 4 %, ergibt sich für Variante A: 4 % + 1 · (4 % − 6 %) = 2 %, für Variante B: 4 % + 4 · (4 % − 6 %) = −4 %.
Leverage-Risiko
Der Leverage-Effekt wirkt in beide Richtungen. Sinkt die Gesamtkapitalrentabilität unter den Fremdkapitalzinssatz, senkt jede zusätzliche Verschuldung die Eigenkapitalrentabilität, und zwar umso stärker, je höher der Verschuldungskoeffizient ist (negativer Leverage-Effekt). Zudem steigen mit zunehmender Verschuldung meist die Fremdkapitalzinsen, weil sich das Rating verschlechtert, und die Eigenkapitalquote sinkt. Die festen Zins- und Tilgungszahlungen belasten die Liquidität auch in schlechten Jahren. Eine hohe Verschuldung erhöht daher Rendite und Risiko zugleich (Leverage-Risiko).
Prüfungstipp
In Prüfungsaufgaben wird der Leverage-Effekt meist mit Zahlen aus Bilanz und GuV berechnet und anschließend beurteilt. Nennen Sie dabei immer die Bedingung (rGK > rFK) und das Leverage-Risiko. Ausführlich wird der Leverage-Effekt im Lerntext „Kapitalstruktur, Rentabilität und Leverage-Effekt“ behandelt.
Kreditanbieter
Fremdkapital stellen vor allem zur Verfügung:
- Geschäftsbanken (z. B. Kontokorrentkredit, Darlehen, Avalkredit),
- Versicherungen (z. B. Schuldscheindarlehen),
- Investoren (z. B. Anleihekäufer, Kreditfonds, Crowdlending-Plattformen) und
- Privatpersonen (z. B. Gesellschafterdarlehen).
Daneben gewähren Lieferanten und Kunden Handelskredite, und Förderbanken wie die KfW vergeben Förderdarlehen, meist über die Hausbank.
Folgende Videos geben einen ersten Überblick über die Fremdfinanzierung und die Differenzierung des Fremdkapitals.
Hinweis
Hinweis zum Video: Fremdkapitalzinsen sind grundsätzlich Betriebsausgaben, ihr Abzug ist aber begrenzt: durch die Zinsschranke (§ 4h EStG, Freigrenze 3 Mio. € Nettozinsaufwand) und durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von einem Viertel der Entgelte für Schulden, soweit die Summe der Hinzurechnungen 200.000 € übersteigt (§ 8 Nr. 1 GewStG). Das HGB unterscheidet Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr (§ 268 Abs. 5 HGB) und von mehr als fünf Jahren (§ 285 Nr. 1 HGB); „mittelfristig“ ist kein Begriff des HGB.
Hinweis
Hinweis zum Video: Die Abgrenzung nach Fristen ist nicht einheitlich. In diesem Kurs gilt: kurzfristig bis zu einem Jahr, mittelfristig über ein bis fünf Jahre, langfristig über fünf Jahre (in Anlehnung an § 268 Abs. 5 und § 285 Nr. 1 HGB). Ein Kredit, der in einem Betrag am Laufzeitende zurückgezahlt wird, heißt endfälliges Darlehen. Variable Zinssätze orientieren sich in der Praxis meist an einem Referenzzins wie dem EURIBOR zuzüglich einer Marge.
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