Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben und Werbungskosten nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die fraglichen inländischen Einkünfte sind hierbei jene, die nach § 49 I EStG als inländische Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (§ 50 I 1 EStG).
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