Aufwendungen für Gästehäuser
Diese sind nach § 4 V Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden. Im Wortlaut heißt es, dass es sich um Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen dienen, soweit sie nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, handeln muss (§ 4 V Nr. 3 EStG).
Aufwendungen für Jagd und Fischerei
Aufwendungen für Jagd und Fischerei sowie für Segeljachten oder Motorjachten als auch die hiermit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 V Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung darf nur dann als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 V Nr. 6b EStG).
Methode
Man beachte die Schwierigkeit der Ausnahmen, Rückausnahmen, Rückrückausnahmen etc. im deutschen Steuerrecht:
Normalerweise sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer Betriebsausgaben (Normalfall)
- nach § 4 V Nr. 6b S. 1 EStG sind sie es aber nicht (Ausnahme)
- nach § 4 V Nr. 6b S. 2, S. 3 EStG sind sie es aber wieder doch (Rückausnahme), wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dann Begrenzung der abzugsfähigen Betriebsausgaben auf 1.250 € (Rückrückausnahme)
- nach § 4 V Nr. 6b S. 3, 2. HS EStG gilt die Beschränkung auf 1.250 € dann aber nicht (Rückrückrückausnahme), wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und berufliche Tätigkeit bildet.
Hinterziehungszinsen
Zinsen für hinterzogene Steuern nach § 235 AO sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 V Nr. 8a EStG).
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