Nur eingeschränkt angewendet werden wegen § 50 I, II EStG folgende Punkte:
Verlustabzug nach § 10d EStG nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen
dies muss sich aus den Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden,
Fünftel-Regelung und ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG nur bei
Betriebsveräußerungs- und
Betriebsaufgabegewinnen (§§ 14, 16, 18 III EStG),
Einkünfte, welche dem Steuerabzug
vom Arbeitslohn bzw.
vom Kapitalertrag bzw.
nach § 50a EStG
unterliegen, sowie Zinsen i.S.d. § 20 I Nr. 5, 7 EStG werden nicht für Zwecke des Verlustausgleichs und Verlustabzugs berücksichtigt
konkret heißt dies, dass negative andere inländische Einkünfte die Höhe der darauf lastenden durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nicht belasten.
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