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Internationales Steuerrecht für Bibus - Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Es gilt das Belegenheitsprinzip. Jener Staat, in welchem sich das unbewegliche Vermögen befindet, besteuert diese auch. Im Wohnsitzstaat sind die Einkünfte steuerfrei, allerdings unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.