Es gilt das Belegenheitsprinzip. Jener Staat, in welchem sich das unbewegliche Vermögen befindet, besteuert diese auch. Im Wohnsitzstaat sind die Einkünfte steuerfrei, allerdings unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
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Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
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