Sollten Personen eine Vergütung aus öffentlichen Kassen für nichtselbständige Tätigkeiten erhalten, so steht das Besteuerungsrecht jenem Staat zu, in welchem sich die auszahlende Kasse befindet, d.h. dem sog. Kassenstaat. Dies erfolgt aus Gründen der staatlichen Souveränität.
Hiervon existiert eine Ausnahme für sog. Ortskräfte. Wenn nämlich
die Person im Wohnsitzstaat tätig und auch ansässig ist und
die Person Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates ist bzw. alternativ hierzu aus „privaten“ Gründen ihren Wohnsitz im Wohnsitzstaat genommen hat,
so besteuert der Wohnsitzstaat.
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